Unterhaltsrecht

  • Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder
  • Trennungsunterhalt des Ehepartners
  • Unterhalt nach der Scheidung
  • Unterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter
  • Abänderungen von Unterhaltstiteln, wie gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche

Kindesunterhalt

Für das minderjährige Kind werden Unterhaltszahlungen der Eltern vorausgesetzt. Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt) erbringt der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht mittels Barunterhalt zu erfüllen. Volljährige Kinder haben ein Recht auf Unterhalt, solange sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in der Ausbildung befinden.
Die Eltern haften ab Volljährigkeit für den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hängt von den Einkommensverhältnissen der Eheleute ab. Unterhaltsanspruch besteht, wenn einem der Partner deutlich weniger Vermögen zur Verfügung steht, als dem anderen.

Ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung kann unter anderem gegeben sein
  • wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • wegen Krankheit, Gebrechen oder Alters
  • wegen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung
  • wegen Billigkeit